In diesem Beitrag erfährst du, was das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist und was Arbeitgeber wissen müssen.
Was genau versteht man unter dem Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) und wie wird es umgesetzt? Sind Unternehmen dazu verpflichtet, ein BEM anzubieten? In einer Welt, in der die Arbeitsbelastung kontinuierlich steigt, ist es von entscheidender Bedeutung Mechanismen zu etablieren, die sicherstellen, dass Arbeitnehmer, die von längerfristigen gesundheitlichen Problemen betroffen sind, nicht zurückgelassen werden.
Das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist ein solcher Mechanismus, der in Deutschland gesetzlich verankert ist. In diesem Beitrag erfährst du, wie das BEM funktioniert, welche Ziele es verfolgt und warum es für Unternehmen und Mitarbeitende gleichermaßen von entscheidender Bedeutung ist.
Seit 2004 sind Arbeitgeber (gemäß § 167 Abs. 2 SGB IX) gesetzlich dazu verpflichtet, länger erkrankten Beschäftigten ein BEM anzubieten. Dies gilt für alle Arten von Beschäftigten und ist unabhängig von Betriebsgröße oder Branchenzugehörigkeit. Das BEM verfolgt das Ziel, Mitarbeitende, die in den letzten 12 Monaten insgesamt länger als 6 Wochen arbeitsunfähig waren oder wiederholt von Arbeitsunfähigkeit betroffen sind, dabei zu unterstützen, ihre Gesundheit wiederherzustellen und ihre Arbeitsfähigkeit zurückzugewinnen. Der BEM-Prozess stellt eine kooperative Partnerschaft zwischen dem Arbeitgeber und dem/der Mitarbeitenden dar.
Das Ziel der Wiedereingliederung besteht darin, Beschäftigte nach längerer Krankheitszeit dauerhaft wieder in den Betrieb einzugliedern. Es geht darum, frühzeitig zu erkennen, ob Beschäftigte Unterstützung zur Sicherung ihrer Erwerbsfähigkeit benötigen und in Anspruch nehmen möchten. Es spielt dabei keine Rolle, ob die gesundheitliche Beeinträchtigung oder Behinderung arbeitsbedingt ist oder nicht. Eine rechtzeitig durchgeführte Wiedereingliederung soll erkrankten Beschäftigten ermöglichen, in kleinen Schritten (dauerhaft) wieder ins Arbeitsleben einzusteigen und so einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen.
Ein BEM muss angeboten werden, wenn ein:e Mitarbeiter:in innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen am Stück oder wiederholt an mehr als 42 Kalendertagen arbeitsunfähig war. Berücksichtigt werden dabei alle Tage, an denen die Person arbeitsunfähig war – unabhängig davon, ob eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt oder nicht.
Das Angebot wird zeitlich unabhängig davon getroffen, ob der bzw. die Mitarbeiter:in noch krank ist oder bereits wieder arbeitet. Ebenso spielen die Art der Erkrankung oder die Anzahl der Krankheitstage spielen dabei keine Rolle.
In den Protokollen werden von der BEM-berechtigten Person freiwillig gemachte Angaben zur Ursache und zum Verlauf der Krankheit festgehalten. Alle Protokolle im Rahmen des BEM werden ausschließlich von dem bzw. der BEM-Beauftragten aufbewahrt und nach spätestens drei Jahren vernichtet.
Es erfolgt keine Aufnahme dieser detaillierten Unterlagen in die Personalakte. In der Personalakte wird lediglich vermerkt, …
Alle BEM-berechtigten Personen erhalten eine Kopie aller Aufzeichnungen und Protokolle zur eigenen Dokumentation.
Alle am BEM-beteiligten Personen unterliegen der Schweigepflicht. Eine Verwendung dieser Daten ist nur im Rahmen des BEM-Verfahrens erlaubt und für alle anderen Zwecke, die nicht direkt in Zusammenhang mit dem BEM-Verfahren stehen – beispielsweise bei Kündigungsverfahren – unzulässig.
Sobald die Umstände der Erkrankung geklärt sind, gibt es im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) eine Vielzahl von Maßnahmen, um den bzw. die Mitarbeiter:in zu unterstützen. Dazu zählen:
Die vereinbarten Maßnahmen werden in einem Protokoll festgehalten und mit einem Reflexionszeitpunkt für ein folgendes Zweitgespräch verbunden. Dieses Protokoll dient dann als Grundlage für die weitere Planung und Überprüfung der Maßnahmen.
Das Betriebliche Eingliederungsmanagement ist mehr als nur ein gesetzlicher Rahmen – es ist ein entscheidender Bestandteil einer gesunden Arbeitskultur. Durch ein BEM können Unternehmen nicht nur ihrer rechtlichen Verpflichtung nachkommen, sondern auch ein unterstützendes Umfeld schaffen, das die Gesundheit und das Wohlbefinden ihrer Mitarbeitenden fördert. Dies trägt nicht nur zur Mitarbeiterzufriedenheit bei, sondern stärkt auch die Leistungsfähigkeit und das Engagement im Unternehmen.
Was genau versteht man unter dem Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) und wie wird es umgesetzt? Sind Unternehmen dazu verpflichtet, ein BEM anzubieten? In einer Welt, in der die Arbeitsbelastung kontinuierlich steigt, ist es von entscheidender Bedeutung Mechanismen zu etablieren, die sicherstellen, dass Arbeitnehmer, die von längerfristigen gesundheitlichen Problemen betroffen sind, nicht zurückgelassen werden.
Das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist ein solcher Mechanismus, der in Deutschland gesetzlich verankert ist. In diesem Beitrag erfährst du, wie das BEM funktioniert, welche Ziele es verfolgt und warum es für Unternehmen und Mitarbeitende gleichermaßen von entscheidender Bedeutung ist.
Seit 2004 sind Arbeitgeber (gemäß § 167 Abs. 2 SGB IX) gesetzlich dazu verpflichtet, länger erkrankten Beschäftigten ein BEM anzubieten. Dies gilt für alle Arten von Beschäftigten und ist unabhängig von Betriebsgröße oder Branchenzugehörigkeit. Das BEM verfolgt das Ziel, Mitarbeitende, die in den letzten 12 Monaten insgesamt länger als 6 Wochen arbeitsunfähig waren oder wiederholt von Arbeitsunfähigkeit betroffen sind, dabei zu unterstützen, ihre Gesundheit wiederherzustellen und ihre Arbeitsfähigkeit zurückzugewinnen. Der BEM-Prozess stellt eine kooperative Partnerschaft zwischen dem Arbeitgeber und dem/der Mitarbeitenden dar.
Das Ziel der Wiedereingliederung besteht darin, Beschäftigte nach längerer Krankheitszeit dauerhaft wieder in den Betrieb einzugliedern. Es geht darum, frühzeitig zu erkennen, ob Beschäftigte Unterstützung zur Sicherung ihrer Erwerbsfähigkeit benötigen und in Anspruch nehmen möchten. Es spielt dabei keine Rolle, ob die gesundheitliche Beeinträchtigung oder Behinderung arbeitsbedingt ist oder nicht. Eine rechtzeitig durchgeführte Wiedereingliederung soll erkrankten Beschäftigten ermöglichen, in kleinen Schritten (dauerhaft) wieder ins Arbeitsleben einzusteigen und so einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen.
Ein BEM muss angeboten werden, wenn ein:e Mitarbeiter:in innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen am Stück oder wiederholt an mehr als 42 Kalendertagen arbeitsunfähig war. Berücksichtigt werden dabei alle Tage, an denen die Person arbeitsunfähig war – unabhängig davon, ob eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt oder nicht.
Das Angebot wird zeitlich unabhängig davon getroffen, ob der bzw. die Mitarbeiter:in noch krank ist oder bereits wieder arbeitet. Ebenso spielen die Art der Erkrankung oder die Anzahl der Krankheitstage spielen dabei keine Rolle.
In den Protokollen werden von der BEM-berechtigten Person freiwillig gemachte Angaben zur Ursache und zum Verlauf der Krankheit festgehalten. Alle Protokolle im Rahmen des BEM werden ausschließlich von dem bzw. der BEM-Beauftragten aufbewahrt und nach spätestens drei Jahren vernichtet.
Es erfolgt keine Aufnahme dieser detaillierten Unterlagen in die Personalakte. In der Personalakte wird lediglich vermerkt, …
Alle BEM-berechtigten Personen erhalten eine Kopie aller Aufzeichnungen und Protokolle zur eigenen Dokumentation.
Alle am BEM-beteiligten Personen unterliegen der Schweigepflicht. Eine Verwendung dieser Daten ist nur im Rahmen des BEM-Verfahrens erlaubt und für alle anderen Zwecke, die nicht direkt in Zusammenhang mit dem BEM-Verfahren stehen – beispielsweise bei Kündigungsverfahren – unzulässig.
Sobald die Umstände der Erkrankung geklärt sind, gibt es im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) eine Vielzahl von Maßnahmen, um den bzw. die Mitarbeiter:in zu unterstützen. Dazu zählen:
Die vereinbarten Maßnahmen werden in einem Protokoll festgehalten und mit einem Reflexionszeitpunkt für ein folgendes Zweitgespräch verbunden. Dieses Protokoll dient dann als Grundlage für die weitere Planung und Überprüfung der Maßnahmen.
Das Betriebliche Eingliederungsmanagement ist mehr als nur ein gesetzlicher Rahmen – es ist ein entscheidender Bestandteil einer gesunden Arbeitskultur. Durch ein BEM können Unternehmen nicht nur ihrer rechtlichen Verpflichtung nachkommen, sondern auch ein unterstützendes Umfeld schaffen, das die Gesundheit und das Wohlbefinden ihrer Mitarbeitenden fördert. Dies trägt nicht nur zur Mitarbeiterzufriedenheit bei, sondern stärkt auch die Leistungsfähigkeit und das Engagement im Unternehmen.